Bei der Liebhabereibeurteilung von durch eine GmbH vermieteten Ferienwohnungen sei ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Wohnungen nur dann zu berücksichtigen, wenn konkrete Maßnahmen zur Veräußerung gesetzt worden sind. Ein theoretischer Veräußerungsgewinn sei in eine Prognoserechnung nicht einzubeziehen.