Mit § 1 Abs 2 ZBV 2016 wurde die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Zuzugsbegünstigungen mittels Antrags auf sechs Monate befristet. Kühbacher zeigt, dass sich eine solche Befristung weder aus dem Gesetz entnehmen lasse noch dem Normzweck dieser Regelung entspreche und durch die Verordnungsermächtigung nicht gedeckt sei.