Der BFH habe die Ermittlung der zumutbaren Belastung in § 33 Abs 3 dEStG neu interpretiert. Es stelle sich die Frage, ob diese Sichtweise auch auf die österreichische Selbstbehaltsregelung übertragbar sei.
Der BFH habe die Ermittlung der zumutbaren Belastung in § 33 Abs 3 dEStG neu interpretiert. Es stelle sich die Frage, ob diese Sichtweise auch auf die österreichische Selbstbehaltsregelung übertragbar sei.