Teil IV des "Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung" (kurz MLI) zielt auf die Bekämpfung der Umgehung des Betriebsstättenstatus ab.1 Die in diesem Teil enthaltenen Bestimmungen gehen auf BEPS-Aktionspunkt 7 zurück, der eine Neudefinition des Betriebsstättenbegriffs vorsieht, um so Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer zu vermeiden.2 Die im Teil IV enthaltenen Art 12 bis 15 MLI sollen dabei die in BEPS-Aktionspunkt 7 vorgeschlagenen Änderungen des Betriebsstättenbegriffs umsetzen und zur Verhinderung künstlicher Betriebsstättenvermeidung beitragen, indem sie die Ergebnisse des Aktionspunkts ins DBA-Recht umsetzen und sicherstellen, dass Unternehmensgewinne dort besteuert werden, wo die Wertschöpfung erzielt wird.3 Die in Umsetzung des BEPS-Aktionspunkts 7 erlassenen Bestimmungen des MLI führen nun auf zwischenstaatlicher Ebene zu einer Verschärfung der Anwendbarkeit der Hilfsbetriebsstätte und zu einer damit einhergehenden Einschränkung des Ausnahmetatbestands.4