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Einschränkung des Hilfsbetriebsstättenbegriffs durch die Anwendung des MLI

Internationales SteuerrechtChristiane Zöhrer, LL.M.ÖStZ 2017/595ÖStZ 2017, 410 Heft 15 und 16 v. 24.8.2017

Teil IV des "Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung" (kurz MLI) zielt auf die Bekämpfung der Umgehung des Betriebsstättenstatus ab.11Siehe dazu OECD, Explanatory Statement to the Multilateral Convention to Implement Tax Treaty Related Measures to Prevent Base Erosion and Profit Shifting, Rz 156. Die in diesem Teil enthaltenen Bestimmungen gehen auf BEPS-Aktionspunkt 7 zurück, der eine Neudefinition des Betriebsstättenbegriffs vorsieht, um so Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer zu vermeiden.22Vgl Winter/Kern/Hlawenka/Dietl, Die Hilfsbetriebsstätte im Abkommensrecht unter den Gesichtspunkten der BEPS Action 7, RWP 2017, 59 (59). Die im Teil IV enthaltenen Art 12 bis 15 MLI sollen dabei die in BEPS-Aktionspunkt 7 vorgeschlagenen Änderungen des Betriebsstättenbegriffs umsetzen und zur Verhinderung künstlicher Betriebsstättenvermeidung beitragen, indem sie die Ergebnisse des Aktionspunkts ins DBA-Recht umsetzen und sicherstellen, dass Unternehmensgewinne dort besteuert werden, wo die Wertschöpfung erzielt wird.33Vgl Bendlinger, Übernahme des BEPS-Betriebsstättenbegriffs in die österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen, ÖStZ 2017, 9 (9). Die in Umsetzung des BEPS-Aktionspunkts 7 erlassenen Bestimmungen des MLI führen nun auf zwischenstaatlicher Ebene zu einer Verschärfung der Anwendbarkeit der Hilfsbetriebsstätte und zu einer damit einhergehenden Einschränkung des Ausnahmetatbestands.44Vgl OECD, Kommentar zu OECD-MA Art 5, Rz 21.

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