Die Kleinunternehmerregelung sei mit dem AbgÄG 2016 in zwei wesentlichen Punkten neu gefasst. Einerseits sei für die territoriale Beschränkung auf den Ort abzustellen, von dem aus das Unternehmen betrieben wird, andererseits seien bei der Berechnung der 30.000-Euro-Grenze bestimmte steuerfreie Umsätze auszuscheiden. Der Autor gibt einen kurzen Überblick über die Änderungen.