Mache der Abgabepflichtige Werbungskosten, Betriebs- oder Sonderausgaben geltend, könne die Abgabenbehörde gem § 162 Abs 1 BAO die Bekanntgabe bzw genaue Bezeichnung des Empfängers verlangen. Werde diesem Verlangen nicht entsprochen, seien die getätigten Aufwendungen gem Abs 2 leg cit zwingend steuerlich nicht anzuerkennen. In der Praxis gebe es immer wieder Fälle, in denen die Benennung des Empfängers dem Abgabepflichtigen aber nicht möglich sei. Der Beitrag gibt einen Überblick über die relevante Rechtsprechung des VwGH, klärt ausgewählte Zweifelsfragen und beleuchtet mögliche finanzstrafrechtliche Implikationen einer unterlassenen Empfängerbenennung näher.