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Die unmögliche Empfängerbenennung iSd § 162 BAO (Althuber/Stieglitz, taxlex 4/2017, S. 131)

Artikelrundschau April 2017 - Teil 1(Bundes)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtBearbeiter: Mag. Franz Proksch/Dr. Erik TajalliÖStZ 2017/434ÖStZ 2017, 286 Heft 11 v. 21.6.2017

Mache der Abgabepflichtige Werbungskosten, Betriebs- oder Sonderausgaben geltend, könne die Abgabenbehörde gem § 162 Abs 1 BAO die Bekanntgabe bzw genaue Bezeichnung des Empfängers verlangen. Werde diesem Verlangen nicht entsprochen, seien die getätigten Aufwendungen gem Abs 2 leg cit zwingend steuerlich nicht anzuerkennen. In der Praxis gebe es immer wieder Fälle, in denen die Benennung des Empfängers dem Abgabepflichtigen aber nicht möglich sei. Der Beitrag gibt einen Überblick über die relevante Rechtsprechung des VwGH, klärt ausgewählte Zweifelsfragen und beleuchtet mögliche finanzstrafrechtliche Implikationen einer unterlassenen Empfängerbenennung näher.

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