Streitpunkt einer Maßnahmenbeschwerde war, ob eine Wissensmitteilung eines Betriebsprüfers an einen Abgabepflichtigen, in der er telefonisch bzw via Mail Details über eine Verfahrenslage mitteilte, unmittelbare abgabenbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und somit einen tauglichen Anfechtungsgegenstand darstellt. Das BFG habe dies verneint.