Im Rahmen des StRefG 2015/2016 sei im grunderwerbsteuerlichen Tatbestand der Anteilsvereinigung die Organschaft durch die Unternehmensgruppe gem § 9 KStG ersetzt worden, wofür jedoch - im Gegensatz zur Organschaft - bereits eine Beteiligung von mehr als 50 % ausreiche. Ein Anteil von mehr als 50 % vermittle allerdings keine - für die Anteilsvereinigung erforderliche - Beherrschung. Aber auch wenn es der neue gesetzgeberische Wille wäre, miteinander verbundene Gesellschaften bereits ab mehr als 50 % bei der Anteilsvereinigung gemeinsam zu erfassen, erscheine nicht nachvollziehbar, warum nur die Anteilsvereinigung in einer Unternehmensgruppe steuerpflichtig sei und die Anteilsvereinigung bei allen anderen verbundenen Gesellschaften (mehr als 50 %) ohne Gruppenbildung nicht.