Das Berechnen der GrESt für Klienten der Rechtanwälte sei erheblich aufwendiger geworden. Die Klienten seien angehalten, dem Vertragserrichter die Wohnnutzfläche anzugeben - abzüglich Wandstärken und der im Verlaufe der Wände befindlichen Durchbrüche, abzüglich Treppen, Balkone, Terrassen und unausgebauter Dachböden. Alternativ dazu könne auch die Bruttogrundrissfläche - vermindert um einen pauschalen Abzug von 30 % - herangezogen werden.