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Grunderwerbsteuer Neu, Immobilienertragsteuer Neu, Grundstückswertverordnung (Rupp, AnwBl 2/2016, S. 57)

Artikelrundschau Februar 2016 - Teil 1Gebühren und Verkehrsteuern, Bewertung, NeuFöGBearbeiter: MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2016/279ÖStZ 2016, 191 Heft 7 v. 1.4.2016

Das Berechnen der GrESt für Klienten der Rechtanwälte sei erheblich aufwendiger geworden. Die Klienten seien angehalten, dem Vertragserrichter die Wohnnutzfläche anzugeben - abzüglich Wandstärken und der im Verlaufe der Wände befindlichen Durchbrüche, abzüglich Treppen, Balkone, Terrassen und unausgebauter Dachböden. Alternativ dazu könne auch die Bruttogrundrissfläche - vermindert um einen pauschalen Abzug von 30 % - herangezogen werden.

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