Werde ein Sanierungs-Zuschuss von der Großmuttergesellschaft an die Enkelgesellschaft geleistet und die Tochtergesellschaft (Zwischengesellschaft) 9 Tage später als übertragende Gesellschaft auf die Enkelin verschmolzen und die Enkelin in zeitlichem Zusammenhang als übertragende Gesellschaft auf die zuschussgewährende Großmutter verschmolzen, sei die Großmutter nach Durchführung der Verschmelzungen letztlich sowohl Geberin als auch Empfängerin dieses Zuschusses und es sei keine Leistung eines unmittelbar an einer Kapitalgesellschaft Beteiligten an seine Kapitalgesellschaft gegeben. Der "Großmutterzuschuss" unterliege daher nicht der Gesellschaftsteuer.