Werden echte stille Beteiligungen im Laufe des Geschäftsjahres an Dritte abgetreten oder werden an Aktien oder GmbH-Anteilen Fruchtgenussrechte eingeräumt/vorbehalten oder künftige Ausschüttungen veräußert, stelle sich die Frage, wem wie viel Einkünfte zuzurechnen sind. Beiser sucht eine systemkonsistente Lösung mit einer konsistenten Einmalerfassung.