DBA sind völkerrechtliche Verträge und unterliegen als solche den Auslegungsregeln der WVK. Diese Auslegungsregeln seien für die vertragschließenden Staaten, auch für deren Gerichte, verbindlich. Die österr Höchstgerichte hätten gewisse Zweifel aufkommen lassen, wie künftig mit diesen Auslegungsregeln umzugehen sei. Unmittelbarer Anlass für eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Themenkreis war das VfGH-Erkenntnis vom 25. 9. 2015, mit welchem eine Verordnung zum DBA-Liechtenstein als gesetzwidrig aufgehoben worden ist.