Im Erk vom 30. 6. 2015, 2013/15/0266 habe sich der VwGH mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit Vergütungen für einen Werbeauftritt eines international bekannten Jet-Set-Stars, der von der Finanzverwaltung als "Mitwirkung an einer Unterhaltungsdarbietung" qualifiziert wurde, der Verteilungsnorm für "Künstler" iSd Art 17 Abs 1 des DBA Ö-USA zuzuordnen seien. Dem VwGH zufolge sei der DBA-rechtliche Künstlerbegriff sehr weit gefasst; ungeachtet seiner künstlerischen Qualität sei jeder öffentliche Auftritt darunter zu subsumieren. Der Autor nimmt zu diesen Schlussfolgerungen kritisch Stellung.