Österreich müsse seine KESt auf Ausschüttungen an im Ausland ansässige natürliche Personen in allen Fällen, in denen eine Anrechnung auf die Einkommensteuer im Ansässigkeitsstaat ganz oder teilweise scheitert, soweit erstatten, als die KESt an in Ö ansässige natürliche Personen im Wege einer Verlustausgleichsoption oder einer Option zur Regelbesteuerung aufgrund von Verlusten zu erstatten wäre. Das Diskriminierungsverbot der Grundfreiheiten zwinge zu einer analogen Anwendung dieser Optionen auf beschränkt Steuerpflichtige.