Die Beteiligungsertragsbefreiung enthalte mit dem Methodenwechsel bei internationalen Schachtelbeteiligungen und bei ausländischen Portfoliobeteiligungen sowie mit der Regelung zu Qualifikationskonflikten zentrale Missbrauchsvorbehalte. Diese sollen gewährleisten, dass insb die Steuerfreistellung von Beteiligungserträgen nicht missbräuchlich in Anspruch genommen werde. Der Autor zeigt auf, dass in Bezug auf doppelt ansässige inländische Tochterkapitalgesellschaften die Wirkkraft der Missbrauchsregelungen nicht gegeben sei.