UStG 1994: § 2 Abs 3 und § 12 Abs 1
VwGH 30. 6. 2015, 2011/15/0163
Führt eine Innung der Wirtschaftskammer (einer Körperschaft des öffentlichen Rechts) regelmäßig Bälle, Modeschauen, Miss-Wahlen etc durch und werden in deren Rahmen auch nachhaltig konkrete Dienstleistungen gegen Entgelt (ua Werbeleistungen sowie die Beschaffung der Möglichkeit zur Teilnahme am Ball bzw an einer Fachmesse) angeboten, liegen insoweit wirtschaftliche Tätigkeiten iSd Art 4 Abs 1 und 2 der 6. EG-RL (entspricht Art 9 Abs 1 Unterabsatz 1 und 2 der MwStSystRL) vor. In diesem Umfang besteht auch ein umsatzsteuerpflichtiger Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 Abs 3 UStG, sodass die Innung insoweit grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.