FLAG: § 2 Abs 1
VwGH 2. 7. 2015, 2013/16/0153
Bis zur Änderung des § 2 FLAG durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, bestand nach § 2 Abs 1 lit d FLAG in der Fassung vor dieser Änderung ein Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung (was praktisch zu einem Anspruch auf Familienbeihilfe führte, wenn nach Abschluss einer Berufsausbildung etwa durch die Reifeprüfung im Juni eines Jahres ein Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst etwa im Oktober desselben Jahres begonnen wurde).