Erreicht das steuerlich maßgebende Ergebnis eines Gruppenmitglieds aufgrund abweichender Bilanzstichtage (der Bilanzstichtag der beteiligten Körperschaft liegt vor dem Bilanzstichtag der Beteiligungskörperschaft) den Gruppenträger erst zu einem Zeitpunkt, in dem dieser bereits aus der Unternehmensgruppe ausgeschieden ist, so führt dies nach Ansicht des BFG zu einer Individualbesteuerung des Gruppenmitglieds gemäß § 7 Abs 1 KStG für das betroffene Veranlagungsjahr: