Die unterschiedliche Behandlung von ausländischen Gruppenmitgliedern in Staaten mit umfassender Amtshilfe und solchen ohne umfassende Amtshilfe im Rahmen des § 9 Abs 2 2. Teilstrich KStG in der Fassung des AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13, erweckt aufgrund der objektiven Unterschiede im Faktischen (Überprüfungsmöglichkeiten der Abgabenbehörden) keine verfassungsrechtlichen Bedenken, die einen Antrag auf Normenprüfung an den VfGH rechtfertigen. BFG 7. 12. 2015, RV/7101973/2015.