Im Zuge der Beschwerde eines in Deutschland ansässigen Gruppenmitglieds wegen der Nichteinbeziehung seiner Einkünfte aus einer in Österreich gelegenen Immobilie in das Gruppenergebnis hat der VwGH die von der Finanzverwaltung erst seit dem KStR-Wartungserlass 2007 (jetzt: Rz 1078 KStR 2013) und vom UFS im vorliegenden Fall, siehe ÖStZ 2012/464, geteilte Meinung, dass inländische Gewinne des ausländischen Gruppenmitglieds nicht mit Verlusten in der Gruppe verrechenbar sind, verworfen: