Die Anrechnung der Mindeststeuer sei mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die tatsächlich entstehende Steuerschuld den sich aus § 24 Abs 4 Z 1 bis 3 KStG ergebenden Betrag übersteigt. Der Rechtsnachfolger setze die Eigenschaft der umgewandelten Kapitalgesellschaft dahingehend fort, dass deren Verrechnungsschranke weiterhin gelte. Auf den Fall einer GmbH übertragen, sei eine Anrechnung von offener Mindestkörperschaftsteuer nur auf Einkommensteuer möglich, die den Betrag von 1.750 € im Veranlagungsjahr übersteigt.