Allein die Tatsache, dass eine von einer GmbH erworbene Anleihe risikobehaftet sei, berechtige nicht dazu, die Anleihe der außerbetrieblichen Sphäre zuzuweisen; auch dann nicht, wenn es sich um ein branchenuntypisches Geschäft handle.
Allein die Tatsache, dass eine von einer GmbH erworbene Anleihe risikobehaftet sei, berechtige nicht dazu, die Anleihe der außerbetrieblichen Sphäre zuzuweisen; auch dann nicht, wenn es sich um ein branchenuntypisches Geschäft handle.