Bislang war es strittig, wie inländische Betriebsstättenergebnisse ausländischer Gruppenmitglieder im Rahmen der Gruppenbesteuerung zu behandeln seien. Die Finanzverwaltung und der UFS versagten eine Miteinbeziehung in das Gruppenergebnis. Nun habe der VwGH am 15. 9. 2015, 2012/13/0060, entschieden, dass im Inland steuerpflichtige Ergebnisse ausländischer Gruppenmitglieder im Rahmen des Gruppenergebnisses zu berücksichtigen seien. Eine vom Gruppenergebnis losgelöste Besteuerung im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht der ausländischen Gesellschaft sei nicht zulässig.