§ 13 Abs 3 KStG sehe vor, dass Zuwendungen von Privatstiftungen an in- bzw ausländische Begünstigte unterschiedlich behandelt werden. Demnach verringern Zuwendungen an ausländische Begünstigte die Bemessungsgrundlage für die Zwischensteuer nicht, sofern diese aufgrund eines DBA in Ö keiner Besteuerung unterliegen. Nach der jüngsten Entscheidung des EuGH verstoße diese Bestimmung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.