Gem § 6 Z 2 lit a EStG sei nicht abnutzbares Anlagevermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Sei der Teilwert niedriger, könne dieser angesetzt werden. Diesem Wahlrecht stehe die Abschreibungspflicht im Unternehmensrecht gegenüber, wenn die Wertminderung voraussichtlich von Dauer sei. Der VwGH weist in stRsp darauf hin, dass bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs 1 EStG die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung maßgebend sind. Grundsätzlich sind steuerlich abzugsfähige Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen auf 7 Jahre zu verteilen. Der Verteilungszeitraum ist jedoch einer Beobachtung zu unterziehen, wenn während dieser Zeit die Beteiligung veräußert wird