Über die finanzstrafrechtliche Tatbestandsmäßigkeit veruntreuter Gelder als ertragsteuerrechtlich relevante Einnahmen (und damit indirekt über deren Ertragsteuerpflicht) beim Straftäter vertreten VwGH und OGH gegensätzliche Auffassungen, ebenso steht die von den Finanzbehörden und dem (vormaligen) UFS vertretene Beurteilung veruntreuter Gelder als nicht abzugsfähige Vermögensverluste bei den von der Straftat betroffenen Beziehern von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit der Wertung als ertragsteuerrechtlich zu erfassende Einnahmen beim Straftäter in Widerspruch.