Im Zuge abgabenbehördlicher Prüfungen stehe die Überprüfung bilanzierter Firmenwerte regelmäßig unter besonderer Betrachtung. Aktivierungsfähig sei ein Firmenwert nur, wenn der Gesamtkaufpreis für einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil die tatsächlichen Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter übersteige.