Nach Ansicht des BFH könnten in Durchbrechung des Aufteilungsverbots Aufwendungen (eines Arbeitnehmers) für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass teilweise abzugsfähig sein. Einladungen der Gäste aus dem beruflichen Umfeld seien dann (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst, wenn sie nicht nur an ausgesuchte Gäste aus diesem Umfeld, sondern nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien erfolgen.