Aufgrund des StRefG 2015/2016 und des AbgÄG 2015 ändere sich nichts an der Auffassung der Finanzverwaltung, dass bei positiven Einlagenständen und rechtzeitigen entsprechenden Dispositionen oder KESt-Anmeldungen durch Kapitalgesellschaften (gesellschaftsrechtlich nicht gedeckte) Einlagenrückzahlungen und keine verdeckten Ausschüttungen (Einkommensverwendungen) an Anteilsinhaber vorliegen.