Gegenseitige Verpflichtungen zwischen Sponsor und Sportverein müssen von vornherein eindeutig fixiert sein, damit Zuwendungen eines Sponsors als betrieblich veranlasste Aufwendungen angesehen werden können. Der VwGH hat am 1. 9. 2015, 2012/15/0096, aufgrund der Formfreiheit von Verträgen auch eine mündliche Vereinbarung anerkannt.