Mit BGBl I 2014/65 wurde für Selbstanzeigen, die anlässlich von finanzbehördlichen Nachschauen, Beschauen, Abfertigungen oder Prüfungen von Büchern erstattet werden, eine Abgabenerhöhung normiert. Das BFG hege im bisher einzigen Erkenntnis vom 28. 9. 2015, RV/2100720/2015, zu dieser Bestimmung keine Bedenken, dass § 29 Abs 6 FinStrG verfassungswidrig sein könnte.