Der Vorsteuerabzug aus den nicht von der öffentlichen Hand getragenen Teilkosten der besseren Anbindung von Betriebsansiedlungsgebieten an das höherrangige Straßennetz habe den UFS, das BFG und den VwGH mehrfach beschäftigt. Der Fall, in dem sich der UFS erstmals mit dem Vorsteuerabzug für einen nicht von der öffentlichen Hand errichteten Kreisverkehr befasste, sei nach mehr als 13 Jahren endgültig abgeschlossen.