Das Besteuerungsrecht an Dividenden komme dem Staat zu, in dem der (nutzungsberechtigte) Empfänger ansässig ist. Dem Staat, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig sei, gewähre das OECD-MA ein Quellensteuerabzugsrecht zu, das je nach Art und Höhe der Beteiligung beschränkt sei. Diese unterschiedliche Qualifikation müsse allerdings nicht zwangsläufig auch für ein anwendbares Abkommen gelten sondern resultiere aus dem jeweiligen lokalen Recht.