Werde eine GmbH auf eine andere verschmolzen, obliege bis zur Eintragung der Verschmelzung die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der untergegangenen GmbH dem Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Nicht den Geschäftsführer der aufnehmenden GmbH, sondern jenen der untergegangenen Gesellschaft treffe als Vertreter der haftungsrelevante Vorwurf, dass keine Aufzeichnungen geführt, unrichtige Berechnungsgrundlagen der selbstberechneten Abgaben bekannt gegeben und Vorauszahlungen nicht entrichtet wurden.