Beim Einsatz von Entwicklungshelfern stellen sich in der Praxis nicht nur Zweifelsfragen zur steuerlichen Behandlung des (Heimat-)Urlaubs. Jüngst hatte sich auch das BFG mit der Frage zu befassen, ob eine Entwicklungsorganisation, die im Auftrag verschiedenster Entwicklungsbanken und -organisationen gegen Entgelt tätig wurde, für ihre Entwicklungshelfer die Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 11 EStG nutzen könne.