Die Begriffe "Unwägbarkeit" und "Zwangsvorschrift" sind durch ihre Verwendung in der Bewertung von Betätigungen nach der Liebhabereiverordnung steuerlich geprägt. In zwei Entscheidungen zu deren Interpretation vertritt das BFG eine zu Judikatur und/oder Verwaltungspraxis gegensätzliche Ansicht. Das eine Erk befasst sich mit dem Eintritt der "Unwägbarkeit" und setzt diese gleich mit einer unternehmerischen Entscheidung des StPfl. Das andere Erk bewertet den Einfluss von Landeswohnbauförderungen im Hinblick auf den Ansatz fiktiver Mieten in der Prognoserechnung nach der LVO.