Mit dem StRefG 2015/2016 wurde die Einlagenrückzahlung des § 4 Abs 12 EStG neu gefasst, indem eine explizite Verwendungsreihenfolge das vormalige Wahlrecht zwischen Gewinnausschüttung und Einlagenrückzahlung ersetzte. Die Neuregelung war bereits im Gesetzwerdungsprozess heftiger Kritik ausgesetzt. Mit dem AbgÄG 2015 sei diesen Bedenken weitgehend Rechnung getragen und die Rechtslage vor dem StRefG 2015/2016 weitgehend wieder hergestellt worden.