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Grundstücksgleiche Rechte in der ImmoESt

Steuerrecht aktuellUniv.-Prof. Dr. Reinhold BeiserÖStZ 2016/479ÖStZ 2016, 329 Heft 12 v. 20.6.2016

Der Begriff des Grundstücks ist ein Kernelement der ImmoESt: Grund und Boden, Gebäude und grundstücksgleiche Rechte zählen nach § 30 EStG zu Grundstücken in der ImmoESt. Der Beitrag klärt den Begriff der "grundstücksgleichen Rechte".

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