Vor dem Hintergrund der in der Rs Dilly´s Wellnesshotel GmbH ergangenen Schlussanträge des Generalanwalts1 werden in der Fachliteratur Stimmen laut, die nunmehr auch einen Anspruch der Dienstleistungsbetriebe auf Vergütung der Energieabgaben für die Vergangenheit als begründet erachten.2 Der vorliegende Beitrag setzt sich kritisch mit dieser Rechtsansicht auseinander und analysiert die Auswirkungen eines potenziellen, die nationale Maßnahme als unzulässige Beihilfe qualifizierenden EuGH-Urteils auf die nationale Rechtslage.