Der VwGH habe die Vorentscheidung des UFS bestätigt, wonach die Ablöse eines Vorbehaltsfruchtgenusses nach vorheriger Schenkung einer Beteiligung als steuer-
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pflichtige Veräußerung der Beteiligung zu werten sei. Dabei scheine der VwGH die Rechtsfolge auch ohne wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Schenkungsakt und Ablösevorgang zu judizieren.