Ausgehend von Beschwerden von Unternehmen gegen erhöhte Vorauszahlungsbescheide stellte das BFG Normenprüfungsanträge an den VfGH, in denen es seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen näher bezeichnete Bestimmungen darlegte. Der VfGH teilte die geäußerten Bedenken allerdings nicht. Er sah die zur Aufhebung beantragten Bestimmungen als im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum gelegen an. Lachmayer analysiert das Erkenntnis näher.