Mit Erk vom 9. 12. 2014 habe der VfGH die Verfassungskonformität des Abzugsverbots für "Managergehälter" bestätigt. Kern der Entscheidung sei, dass der VfGH dem Gesetzgeber einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum zubilligt, mit diesem Abzugsverbot einen Anreiz zur Verminderung der "Einkommensschere" zwischen Spitzengehältern und Durchschnittsgehältern von Arbeitnehmern zu setzen. Die Rechtfertigung des Abzugsverbots solle im verfolgten Lenkungsziel liegen, dass Unternehmen die an ihr Topmanagement bezahlten Spitzengehälter zukünftig senken sollen. Die Entscheidung des VfGH werfe viele Fragen auf.