Eine die Steuerbarkeit einer Grundstücksübertragung auslösende Verwirklichung des Tatbestands des § 30 EStG setze ein entgeltliches Rechtsgeschäft voraus. Eine Schenkung ziehe keine unmittelbaren Konsequenzen nach sich. Gemischte Vorgänge würden eine Beurteilung erfordern, ob das Rechtsgeschäft als entgeltlich oder als unentgeltlich zu betrachten sei.