EStG 1988: § 4a
VwGH 24. 9. 2014, 2010/13/0082
Zu den Voraussetzungen für die Aufnahme einer operativen Körperschaft in die Liste der begünstigten Spendenempfänger nach § 4a EStG idF StRefG 2009 zählt nach dem ersten Teilstrich des § 4a Z 4 lit a EStG, dass die Körperschaft ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der §§ 34 ff BAO dient. Die im zweiten Teilstrich des § 4a Z 4 lit a leg cit in Form einer tätigkeitsbezogenen Einengung enthaltene Zusatzvoraussetzung, wonach die Körperschaft (oder deren Vorgängerorganisation) im Wesentlichen unmittelbar spendenbegünstigten Zwecken gem Z 3 leg cit (mildtätige Zwecke, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe) dienen muss, betrifft nur die tatsächliche Geschäftsführung und muss nicht in den Statuten (auch nicht iS einer "formellen Satzungsmäßigkeit") als "Hauptzweck" verankert sein.