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Reitstall, Liebhaberei, Abgrenzung (Betrieb nach § 1 Abs 1 bzw Abs 2 iVm § 6 LVO)

JudikaturBearbeiter: Dr. Josef FuchsÖStZ 2015/279ÖStZ 2015, 204 Heft 7 v. 1.4.2015

EStG 1988: § 2 Abs 2 (UStG 1994: § 2 Abs 5 Z 1)

VwGH 18. 12. 2014, 2011/15/0164

Der Betrieb eines Reitstalls mit fünf bis zwölf eigenen und bis zu vier weiteren Beritt- und Einstellpferden wird regelmäßig nicht als Betätigung mit "Liebhabereivermutung" iSd § 1 Abs 2 der Liebhaberei-VO (LVO) anzusehen sein (dies gilt umso mehr, wenn in einem solchen Betrieb auch Reitunterricht angeboten wird und Praktikanten ausgebildet werden). Die Annahme einer auch mit dem Verlust des Vorsteuerabzugs nach § 6 LVO verbundenen Betätigung nach § 1 Abs 2 LVO kann auch noch nicht damit begründet werden, dass die Komplementärin (eine ausgebildete Pferdewirtin) mit im Betriebsvermögen der KG befindlichen Pferden an Springreitturnieren teilgenommen hat, zumal die Behörde dem Vorbringen, das Überleben eines Reitstalls der vorliegenden Art hänge von der Teilnahme an Turnieren bzw den dort erzielten Resultaten ab, nicht entgegengetreten ist.

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