EStG 1988: § 4a
VwGH 24. 9. 2014, 2011/13/0076
Da sog "Spendensammelvereine" iSd § 4a Z 3 lit b EStG idF StRefG 2009 mangels ausschließlicher und unmittelbarer Förderung eines begünstigten Zwecks nicht in den Anwendungsbereich der §§ 34 ff BAO fallen, wurden in § 4a Z 4 lit b leg cit eigene, den Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen im Wesentlichen entsprechende Regeln aufgestellt, deren Einhaltung zur Aufnahme in die Liste spendenbegünstigter Organisationen nach § 4a EStG erforderlich ist.