Das BFG habe in einem beachtenswerten Erkenntnis entschieden, dass die Aufgabe des Hauptwohnsitzes gem § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG bei Veräußerung der Liegenschaft nicht an die (starre) Einjahresfrist gemäß den EStR gebunden sei.
Das BFG habe in einem beachtenswerten Erkenntnis entschieden, dass die Aufgabe des Hauptwohnsitzes gem § 30 Abs 2 Z 1 lit a EStG bei Veräußerung der Liegenschaft nicht an die (starre) Einjahresfrist gemäß den EStR gebunden sei.