Unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 25. 4. 2013, 2010/15/0209, sei ein Werbungskostenabzug für beruflich veranlasste Fahrten iZm einem weiteren Dienstverhältnis auch dann zulässig, wenn die Fahrten mit einem im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses zur Nutzung überlassenen Pkw vorgenommen werde. Voraussetzung für einen derartigen Werbungskostenabzug sei allerdings, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich ein Aufwand (zB durch die Verrechnung eines Sachbezugswerts) erwachsen sei. Beispiele aus der Prüfungspraxis zeigen anschaulich, wie Werbungskosten für beruflich veranlasste Fahrten des weiteren Dienstverhältnisses berechnet werden.