Bereits in der Vergangenheit sei strittig gewesen, ob jede Vermögensherausgabe von einer österr Privatstiftung als Zuwendung iSd § 27 Abs 5 Z 7 EStG (und als EK aus Kapitalvermögen) zu qualifizieren sei, mit der Konsequenz, dass die Zuwendung der 25%igen KESt unterliege. Nunmehr habe das BFG in zwei Erkenntnissen zu dieser Frage Stellung genommen und sich der hM im Fachschrifttum angeschlossen. Der Beitrag bespricht die beiden Erkenntnisse und stellt weiterführende Überlegungen an.