EStG 1988: § 34 Abs 9
VwGH 26. 6. 2014, 2011/15/0065
Die Bestimmung des § 34 Abs 9 EStG wurde mit dem StRefG 2009 eingefügt. Nach den Erl zur RV (54 BlgNR 24. GP , 16 f) ergibt sich, dass nur die Kosten für die "ausschließliche Kinderbetreuung" als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind; das "reine Schulgeld" hingegen "beispielsweise" nicht.